Tel.: (+43) 2254 / 736 29

TOURISMUSBETRIEBE - HAFTUNG FÜR KREDITE

Anträge: https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/

  • 100 Mio. € Kredite durch Bundeshaftungen (zu 80% besichert).
  • alle Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (auch Mischbetriebe)
  • Abwicklung über die Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT)

EPU & KMU - HAFTUNG FÜR KREDITE

Österreichweit

Anträge: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

  • 10 Mio. € Kredite durch Bundeshaftung (zu 80% besichert).
  • kleine und mittlere Betriebe aller Branchen, weniger als 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme
  • Abwicklung über Austria Wirtschaftsservice

Wien

Anträge für Wiener Betriebe: https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/

  • 12 Mio. € Kredite durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien Haftung (zu 80% besichert).
  • Abwicklung über die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank

EPU & KMU - ZUSCHÜSSE

Österreichweit

Anträge: [noch offen]

  • 100 Mio. € an Direktunterstützung durch BM Finanzen (Medienankündigung!)
  • Abwicklung über Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

Wien

Anträge: https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html

  • 20 Mio. € an Direktunterstützung durch Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien
  • Laufzeit von 1.3.2020 bis 31.7.2020
  • Nachweis Umsatzrückgang pro Monat im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • Umsatzrückgang 50 bis 74%: Mietzuschuss von bis zu 600,- € pro Monat
  • Umsatzrückgang ab 75% Ausfallausgleich von bis zu 1.000,- € pro Monat
  • Abwicklung über Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE UND ZUSCHLÄGE - STUNDUNGEN

STEUERVORAUSZAHLUNGEN -STUNDUNGEN

Anträge: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html

ENTGELTERSATZ

  • Arbeitgeber soll Arbeitnehmern bis zu 3 Wochen Dienstfreistellung gewähren. Wenn der Arbeitnehmer keine Betreuungsmöglichkeit für bis 14-Jährige hat und in einem nicht-versorgungskritischem Bereich arbeitet.
  • Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von 1/3 des bezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage
  • Gesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR_00016/index.shtml#

Quelle: https://news.wko.at/news/wien/20200316_IB_Aktuelle-Foerdermoeglichkeiten_SiS.pdf

Der Nationalrat hat am 20.03.2020 wesentliche Zahlungserleichterungen für die österreichischen Betriebe beschlossen. Damit wird die ÖGK Dienstgebern, die aufgrund des Corona-Virus mit Engpässen bei der Liquidität oder gar dem gänzlichen Ausfall der liquiden Mittel kämpfen müssen, helfend zur Seite stehen.

Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe die von der "Schließungsverordnung" oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

Hinweis

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die regionalen Servicestellen gerne zur Verfügung!

Quelle: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.

Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.

Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.

Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.

Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten

Quelle und weitere Infos: WKÖ https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_Einschraenkungen

1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein. Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko. Bei direktem Patientenkontakt (z.B. Gesundheitsberufe) muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden (Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz) und für eine Unterweisung der Beschäftigten Sorge getragen werden.

2. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben?

Ja, dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers und soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Belegschaft treffen zu können.

3. Darf der Arbeitgeber unabhängig von behördlichen Anordnungen (Quarantäne) die Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schicken?

Ja, der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung verzichten, hat aber den Arbeitnehmern das Entgelt fortzuzahlen, solange er die Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt.

4. Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?

Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten und in der Regel einen Entlassungsgrund dar. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa bei Tätigkeiten in Spitälern oder Apotheken.

5. Darf der Arbeitnehmer fernbleiben, wenn sich sein Wohnort, der Weg zur Arbeit oder der Betrieb in einem Gebiet befindet, für das eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) angeordnet wurde?

Ja, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen. Es handelt sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich seine Verhinderung zu melden.

6. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme (z.B. Quarantäne) seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann? Wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt ersetzt?

Nach dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung. Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmer, die wegen der ihnen im Einzelfall behördlich angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund. Der Arbeitgeber hat das Entgelt vorab aber weiter an den Arbeitnehmer auszuzahlen, der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt im Nachhinein zu ersetzen: Der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund mittels gesondertem Antrag zurückfordern.

7. NEU: Sonderbetreuungszeit bei Schul- und Kindergartenschließung Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Gem. § 18b AVRAG (vgl BGBl I/12 vom 15.3.2020) können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 3 Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber! Die Gewährung kann auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts, jedoch begrenzt mit der derzeitigen ASVG- Höchstbeitragsgrundlage von € 5.370. Der Anspruch auf Vergütung ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geltend zu machen.

8. In welchen Fällen ist Telearbeit möglich?

Befindet sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung zur Telearbeit oder eine Versetzungsklausel, wonach der Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Ort versetzt werden kann, so ist eine Anordnung von Telearbeit durch den Arbeitgeber möglich. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, Telearbeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

9. Darf der Arbeitgeber einseitig Home Office anordnen?

Nein, grundsätzlich muss Home Office zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden. Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Der Arbeitgeber hat dann die allenfalls anfallenden Kosten (z.B. für Internet, Handy) zu übernehmen.

10. NEU: Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung: Corona-Kurzarbeit

Viele der unmittelbar betroffenen Unternehmen, die von den gesetzlichen Betriebsschließungen betroffen sind oder generell befürchten müssen erhebliche Umsatzrückgänge zu erleiden, werden überlegen, ob sie ihre Mitarbeiter kündigen sollen.

Bei Mitarbeiterkündigungen sind auch weiterhin die ganz normalen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Da damit zu rechnen ist, dass sich die derzeitige Situation auch wieder einmal normalisieren wird und dann die Mitarbeiter unter Umständen dringend gebraucht werden, sollten natürlich alternative Möglichkeiten geprüft werden.

Dazu zählt sicherlich das neue Corona-Kurzarbeitszeitmodell, für das die Regierung € 400 Mio zur Verfügung stellt.

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung
  • eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Auf Basis der Äußerungen der Sozialpartner sind folgende Eckpunkte vorgesehen:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über € 2.685 erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen € 1.700 und € 2.685 erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter € 1.700 erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten) zur Berechnung des Anspruches auf Ersatz durch das AMS.

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000 (netto € 1.500). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto € 1.275 (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. € 1.585. Diese € 1.585 Euro sind um € 585 mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto € 2.000 sind € 1.000).

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese € 585 an Mehrkosten.

  • Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • Bis ein Monat nach Ende der Kurzarbeit dürfen keine Arbeitnehmer gekündigt werden.
  • Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Es gilt das Ausfallsprinzip.
  • Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
  • Keine Auswirkungen der Kurzarbeit ergeben sich außerdem bei Abfertigung alt und neu. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Vgl § 37 b Abs 7 Arbeitsmarktservicegesetz idF BGBl I/12 vom 15.3.2020).
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

Zu beachten ist, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

11. Darf der Arbeitnehmer den Antritt einer Dienstreise verweigern, wenn diese in Gefahrengebiete führen würde?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst auch die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz beinhaltet alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Liegt etwa eine Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet vor, weil dort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, kann der Arbeitnehmer den Antritt der Dienstreise zu Recht verweigern, da die Vornahme dieser Reise zu einer mit einer gewissen und durch die Reisewarnung belegten und objektivierbaren Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens führen kann. Sofern keine Reisewarnung oder eine sonst belegbare hohe Ansteckungsgefahr (z.B. durch Ausrufung des Notstands oder Verhängung der Quarantäne) am Zielort oder auf der Reisestrecke vorliegt, wird eine Verweigerung nicht rechtmäßig sein.

12. Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, einen Urlaub in gefährdeten Gebieten zu verbringen?

Der Arbeitgeber kann dies dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet, könnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.

13. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat?

Ja, da der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Arbeitnehmer geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen muss.

14. Was gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Vorsorgemaßnahmen (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) im Urlaubsort nicht die Rückreise antreten kann? Ist das ein Grund für eine Entlassung? Hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise stellt einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund von der Arbeit dar, der Arbeitnehmer kann daher nicht entlassen werden. Er hat für eine kurze Zeit (bis zu einer Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

15. NEU: Was kann ich tun, wenn ich meinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht mehr nachkommen kann?

Sozialversicherungsbeiträge Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert! Bei Ratenzahlungen kann die Ratendauer auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden. Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS): Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder online unter https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.853637 eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular (https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309) beantragt werden.

16. NEU: Was kann ich tun, wenn ich meinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr nachkommen kann?

  • Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen können bis 31.10.2020 herabgesetzt oder auf Null gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige die Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund Corona-Krise glaubhaft machen kann.
  • Ist der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig durch die Krise derart betroffen, dass er die Vorauszahlungen auch in der herabgesetzten Höhe nicht zahlen kann, kann er beim Finanzamt anregen, die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger als die voraussichtliche Jahressteuer ist. Das Finanzamt darf in der Folge auch keine Nachforderungszinsen festsetzen, wenn sich bei der Veranlagung des Jahres 2020 Nachzahlungen ergeben.
  • Ist die Entrichtung von Abgaben aller Art auf Grund der Corona-Krise nicht oder nicht sofort möglich, kann eine Stundung oder Entrichtung in Raten beantragt werden, wenn die konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werden kann. Gleichzeitung kann angeregt werden, von der Festsetzung von Stundungszinsen Abstand zu nehmen.
  • Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen können ebenfalls gestellt werden, wenn man der jetzigen Krise betroffen ist. Diese Anträge sind direkt über FinanzOnline oder mit diesem Formular „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ zu stellen. Die Finanzämter sind angewiesen, diese Anträge sofort zu bearbeiten.

Corona-Krise: Kurzarbeit rückwirkend ab 01.03.2020 bis 30.09.2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Die "Kurzarbeit" soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.

Sofern vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 10% bis maximal 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, zeitweise kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die Normalarbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein reduziertes Entgelt, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der Arbeitgeber wiederum erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe nach Pauschalsätzen je Ausfallsstunde. Die SV-Beiträge werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. Offene Urlaube und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen nicht vorab verbraucht werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen Kurzarbeit-Rechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit). Das Budget für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf 1 Mrd. € aufgestockt.

Corona-Hilfs-Fonds WKO-FAQ - Beantragung Garantien ab 08.04. möglich

1. Was ist das Ziel des Corona Hilfs-Fonds?

Die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

2. Wie viel Geld steht dafür zur Verfügung?

Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbarem Bedarf einerseits für Fixkostenzuschüsse, anderseits für Garantien verwendet werden können. Alle Maßnahmen haben ein Ziel: die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen.

3. Für welche Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit?

Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

4. Wer wickelt den Corona Hilfs-Fonds ab?

Die neugegründete COFAG - Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank.

5. Mit welchen Instrumenten unterstützt der Corona Hilfs-Fonds?

Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden.

 

Garantien

1. Welchen Umfang haben die Garantien der Republik?

Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

2. Wie hoch ist das Garantieentgelt?

Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.

3. Wann kann die bestehende Garantie von einer Bank gezogen werden?

Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

4. Was sind die Voraussetzungen für die Garantie der Republik?

Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein, und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.

5. Wie komme ich zur Garantie?

Single-Point of Contact ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

6. Ist diese Garantie einer Bundesgarantie gleichzusetzen?

Ja und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

7. Ab wann kann die Garantie beantragt werden?

ab 8. April 2020

8. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Ausstellung der Garantie?

Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

9. Was ist nicht Ziel der Garantie der Republik?

Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

 

Zuschüsse

1. Was sind Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds?

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt.

2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 - 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 - 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

4. Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

5. Ist der Unternehmerlohn Teil des Fixkostenzuschusses?

Ja, ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds.

6. Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

7. Was ist bei der Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten.

8. Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

9. Wer entscheidet über den Fixkostenzuschuss und wo ist der Antrag einzubringen?

Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

10. Ab wann kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden und wie lange?

Ab 15. April 2020. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

11. Wann kommt es zur Auszahlung?

Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung einer Bestätigung über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

12. Muss der Fixkostenzuschuss zurückgezahlt werden?

Der Fixkostenzuschuss muss - vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten - nicht rückerstattet werden.

13. Gibt es eine Obergrenze für den Fixkostenzuschuss?

Ja. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

14. Unterliegt ein Fixkostenzuschuss der Steuerpflicht?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

15. Wer ist ausgenommen vom Fixkostenzuschuss?

Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen)

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

Coronavirus: Schrittweise Öffnung von Geschäften ab 14. April 2020

Der vorläufige Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von Geschäften:

  • Ab 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder unter den folgenden Bedingungen öffnen:
    • Max. 400m2 Verkaufsfläche
    • Nur 1 Kunde pro 20 m2
    • Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
    • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen
    • Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden
  • Bau- und Gartenmärkte können auch bereits ab 14.4. aufsperren unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche - die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich
  • Die 400 m2 Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren
  • Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen.
  • Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

 

Quelle: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14-4.html

Coronavirus: Härtefall-Fonds Phase 2 - Vorabinfo der WKO

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt.

Phase 2 startet nach Ostern.

Welche Verbesserungen gibt es?

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;
  • Einkommensober-und untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen

Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang - gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist.

Wer kann um eine Förderung ansuchen?

Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

 

Infos zum Härtefall-Fonds Phase 1: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Antrag Covid-19 Härtefall-Fonds: https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html

 

Quelle und weitere Infos: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

Corona Härtefall-Fonds - So kommen Sie zu den Förderungen!

1. WAS IST DER HÄRTEFALL-FONDS?

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

2. WER KANN EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEANTRAGEN?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal € 2 Mio Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmer sind hierbei mit zu berücksichtigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer, wie z.B. Vortragende, Nachhilfelehrer, Trainer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

3. KÖNNEN AUCH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE UND NON-PROFIT-ORGANISATIONEN ZUSCHÜSSE AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS BEZIEHEN?

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben.

4. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN, UM EINE FÖRDERUNG AUS DEM HÄRTEFALL-FONDS ZU BEKOMMEN?

  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 - Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Vorliegen eines Härtefalles, d.h. man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder es liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vor oder der Umsatz ist mindestens um 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres eingebrochen
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2019: € 73.080) betragen bzw. muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegen (setzt Einkünfte von zumindest € 5.527,92 p.a. voraus)
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 460,66), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit € 15 Milliarden dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und bei Bilanzierern kein Reorganisierungsbedarf vorliegen, d.h. die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Von einer Förderung ausgenommen sind auch Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

5. WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe

  • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als € 5.527,92 und weniger als € 6.000 p.a.: Zuschuss von € 500.
  • Bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000 p.a.: Zuschuss von € 1.000.
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von € 500.

Phase 2

  • Der Zuschuss wird max. € 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

6. AB WANN KANN DIE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?

Die Antragstellung für die Soforthilfe – Phase 1 - ist ab 27. März 2020, 17 Uhr bis 31.12.2020 möglich. Der genaue Zeitpunkt für die Antragstellung der Förderung für die Phase 2 sowie die Kriterien dazu sind seitens der Bundesregierung derzeit noch in Ausarbeitung.

7. WIE KANN ICH DIE FÖRDERUNG BEANTRAGEN?

Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage einzubringen. Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.

Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

 

Weitere Details zu der Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein 38 Mrd. € Hilfspaket vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte überblicksmäßig dargestellt werden - zu beachten ist jedenfalls, dass laufende Änderungen an der Tagesordnung stehen.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Stundung oder Ratenzahlung sind längstens bis 30.9.2020 zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche nicht FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung zu verwenden).

Grundsätzlich können Herabsetzungsanträge bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden - empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar unverzüglich, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung angeregt werden.

Durch das 2. COVID-Gesetz kommt es überdies zu Fristenunterbrechungen, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen Fristen (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kommen.

Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr 2019 bis Ende August 2020 erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.

Corona-Krise: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung (SVS)

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.

Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&portal=oegkportal.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Kurzarbeit erfordert:

  • eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft;
  • diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice (AMS).

Corona-Kurzarbeit

Für das Corona-Kurzarbeitsmodell stellt die die Regierung 400 Millionen Euro zur Verfügung. Das AMS übernimmt die Mehrkosten bei Dienstgeberbeiträgen bereits ab dem ersten Monat. Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell vereinbart. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Diese finden Sie auf wko.at/corona, ebenso eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen. Das sind die Eckpunkte:

Urlaub

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

Nettoentgeltgarantie

  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%.

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Beispiel (Näherungswerte, ohne Lohnnebenkosten)

• Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50% verringert.

• Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85% Nettoentgeltgarantie), brutto ca. 1.585 Euro.

• Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50%-Arbeitszeit entspricht (50% von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.

Sozialversicherungsbeiträge der Dienstgeber sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, werden den Arbeitgebern nun bereits ab dem 1. Kurzarbeitsmonat ersetzt.

Kündigungen, Behaltepflicht

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.

Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Verfahren:

1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO

2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:

  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf wko.at/corona)
  • AMS-Antragsformular (Corona)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)

3. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (via eAMS-Konto oder per E-Mail)

4. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung/ Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung

Quelle: https://www.wko.at/service/factsheet-corona-kurzarbeit.pdf