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Neue Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Für folgende Umsätze gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2016 vereinfachte Bestimmungen:

Umsätze im Freien
Umsätze, die im Freien getätigt werden, müssen nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengerechnet werden. Sie werden isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann.

Hüttenumsätze
Hüttenumsätze (Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten) werden mit Umsätzen im Freien gleichgestellt. Auch sie können bis maximal 30.000 Euro mittels Kassasturz aufgezeichnet werden.

Umsätze von Buschenschanken
Buschenschankbetriebe werden von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist.

Umsätze von Vereinskantinen
Keine Registrierkassenpflicht gilt beim Kantinenbetrieb gemeinnütziger Vereine (z.B. Fußballvereine), sofern die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet ist und nicht mehr als 30.000 Euro einnimmt.

Umsätze von Vereinsfesten
Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Dabei wird auf jene Stunden abgestellt, in denen eine gastgewerbliche Betätigung (Ausschank) vorliegt. Wird die Verpflegung an eine Unternehmerin/einen Unternehmer (z.B. Gastwirtin/Gastwirt) ausgelagert, ist deren/dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes anzusehen und wird gesondert betrachtet.

Umsätze von ortsüblichen Parteifesten
Bis zu einem Jahresumsatz von 15.000 Euro sind auch ortsübliche Feste von Bezirks- und Ortsorganisationen politischer Parteien von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden.

Manipulationssicherheit bei Registrierkassen erst ab 1. April 2017

Die Frist zur Einrichtung technischer Vorkehrungen gegen Manipulationen von Registrierkassen wird um drei Monate bis 1. April 2017 verlängert, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu v