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Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften

Da der VwGH der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern . Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Beispiel: Ein Vortragender gründet eine GmbH und verrechnet die Leistungen als Vortragender aus der GmbH. Treffen oben angeführte Voraussetzungen zu, dann werden diese Leistungen nicht der GmbH, sondern dem Vortragenden persönlich zugerechnet. Dies kann negative Auswirkungen bei der Abgabenbelastung zur Folge haben.