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Neue Beschäftigungskategorie "Aushilfskraft"

Für Personen, die bereits erwerbstätig und aus diesem Grund vollversichert sind, werden Aushilfstätigkeiten ab dem Jahr 2017 attraktiver gestaltet. Für diese Aushilfskräfte wird eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abführen. Sie/er muss lediglich einen Lohnzettel übermitteln.

Die Befreiung steht für Aushilfskräfte unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Die Beschäftigung darf nur zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten ("Stoßzeiten", wie z.B. an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zum zeitlich begrenzten Ersatz einer Arbeitskraft erfolgen.
  • Der monatliche Arbeitslohn darf die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 415,72 Euro) nicht übersteigen.
  • Die begünstigte Aushilfstätigkeit wird für einen Zeitraum von höchstens 18 Tagen pro Kalenderjahr – auch bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern – ausgeübt.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigt.

Werden diese Grenzen überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen. Die Regelung ist vorerst für die Jahre 2017 bis 2019 befristet.